Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege & Zuschüsse – Welche finanziellen Unterstützungen stehen Ihnen zu?
Die Pflegeversicherung bietet eine Vielzahl von Leistungen, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen finanziell entlasten sollen. Ab Januar 2025 treten einige Änderungen in Kraft, die es ermöglichen, diese Unterstützungen noch flexibler zu nutzen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Zuschüsse Ihnen zustehen und wie Sie diese optimal einsetzen können.
Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1: 131 € monatlich – So nutzen Sie ihn richtig!
Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Leistung in Höhe von 131 € für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1. Dieser Betrag kann für verschiedene Unterstützungsangebote im Alltag verwendet werden, darunter:
- Alltagsbegleitung: Hilfe bei Einkäufen, Haushaltstätigkeiten oder Begleitung zu Terminen.
- Betreuungsangebote: Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger, wie z. B. Betreuungsgruppen oder Einzelbetreuung.
- Hauswirtschaftliche Unterstützung: Reinigungsarbeiten, Wäschepflege oder Essenszubereitung.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Entlastungsbetrag nicht direkt ausgezahlt, sondern als Kostenerstattung für nachgewiesene Leistungen gewährt wird. Daher sollten Sie Rechnungen und Belege der in Anspruch genommenen Leistungen sammeln und bei Ihrer Pflegekasse einreichen.
Verhinderungspflege 2025: Was ändert sich?
Die Verhinderungspflege ermöglicht es, eine Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist – beispielsweise aufgrund von Urlaub oder Krankheit. Ab dem 1. Januar 2025 erhöhen sich die Leistungen für die Verhinderungspflege von bisher 1.612 € auf 1.685 € pro Jahr. 
Zudem entfällt ab dem 1. Juli 2025 die bisherige Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit. Das bedeutet, dass die Verhinderungspflege auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen noch nicht mindestens sechs Monate gepflegt hat. Außerdem wird der Anspruch auf Verhinderungspflege von bisher 6 Wochen auf 8 Wochen pro Jahr erweitert.
Kurzzeitpflege, Hilfsmittel & Wohnraumanpassung – Welche Zuschüsse gibt es?
Kurzzeitpflege: Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Ab Januar 2025 stehen hierfür 1.854 € pro Jahr zur Verfügung, eine Erhöhung von zuvor 1.774 €.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen, erhöht sich der monatliche Zuschuss von 40 € auf 42 €.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Für Anpassungen im Wohnumfeld, die die Pflege erleichtern oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen fördern, wie z. B. der Einbau barrierefreier Duschen oder Treppenlifte, steigt der Zuschuss von bisher 4.000 € auf 4.180 € pro Maßnahme.
Checkliste: Welche Anträge Sie stellen sollten, um mehr Unterstützung zu erhalten
- Entlastungsbetrag nutzen: Informieren Sie sich über regionale Angebote und sammeln Sie Belege für erbrachte Leistungen, um den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 € geltend zu machen.
- Verhinderungspflege beantragen: Planen Sie frühzeitig Ersatzpflegezeiten und stellen Sie rechtzeitig einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse.
- Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen: Wenn eine vorübergehende stationäre Pflege notwendig ist, beantragen Sie die Kurzzeitpflege und prüfen Sie die Möglichkeit, nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege dafür zu verwenden.
- Pflegehilfsmittel beziehen: Nutzen Sie den monatlichen Zuschuss für Pflegehilfsmittel und bestellen Sie diese bei anerkannten Anbietern.
- Wohnraumanpassung planen: Bei Bedarf an Wohnungsanpassungen stellen Sie einen Antrag auf Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei Ihrer Pflegekasse.
Fazit
Viele Leistungen der Pflegeversicherung bleiben ungenutzt, obwohl sie den Alltag von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen erheblich erleichtern können. Informieren Sie sich über die Ihnen zustehenden Unterstützungen und nutzen Sie diese optimal, um die Pflege bestmöglich zu gestalten.